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Vollmacht zur Auskunft aus Fahreignungsregister (kommt demnächst)



Von entscheidender Bedeutung für die Bearbeitung eines Mandats ist die Zusammenarbeit zwischen Mandant und Anwalt. Daher bitte ich Sie, mich stets über alle Tatsachen im Zusammenhang mit dem Mandat zu informieren und mir sämtliche Schriftstücke/Unterlagen zur Verfügung zu stellen.

Um die Kommunikation zwischen Anwalt und Mandant sicherzustellen, bitte ich Sie, mir Änderungen Ihrer Kontaktdaten (Anschrift, Fax-, Telefonnummer, E-Mailadresse) und längere Abwesenheitszeiten (z.B. Urlaub) mitzuteilen.

Erfolgt die Kommunikation zwischen Anwalt und Mandant per E-Mail, weise ich ausdrücklich darauf hin, dass E-Mails unverschlüsselt versandt werden. Die Möglichkeit der Kenntnisnahme oder Manipulation durch unbefugte Dritte (z.B. Hacker, Geheimdienste, etc.) kann nicht ausgeschlossen werden. Die Kommunikation per E-Mail erfolgt seitens Rechtsanwalt Pawellek nur auf Wunsch des Mandanten.


Die Abrechnung erfolgt grundsätzlich entsprechend dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz unter Zugrundelegung der Gegenstandswerte (Streitwerte), sofern nicht zwischen Rechtsanwalt Pawellek und dem Mandanten eine separate schriftliche Vergütungsvereinbarung getroffen wurde. Dies gilt auch für Beratungen. Beratungsleistungen werden mit einer Geschäftsgebühr (0,5 bis 2,5 Gebühr) abgerechnet.

Sollte die Übernahme von Kosten durch eine Rechtsschutzversicherung in Betracht kommen, wird sich Rechtsanwalt Pawellek bemühen, die Erstattungsansprüche gegenüber dieser geltend zu machen. Vertragspartner für den Rechtsanwalt ist auf jeden Fall der Mandant


Für Menschen, die finanziell nicht in der Lage sind, einen Rechtsstreit zu führen, kommt unter Umständen die Beantragung von Prozesskostenhilfe bzw. Beratungshilfe für Sie in Betracht:
 
Beratungshilfe erhalten Bedürftige für außergerichtliche Beratungen und (in gewissen Rahmen) Tätigkeiten eines Rechtsanwalts. Den hierfür benötigten Berartungshilfeschein erhält man beim Amtsgericht des Wohnsitzes.

Prozesskostenhilfe erhalten Personen, die einen gerichtlichen Prozess führen und dazu finanziell/wirtschaftlich nicht in der Lage sind. Die Prozesskostenhilfe wird direkt im Verfahren beim Gericht beantragt. Wird jemandem Prozesskostenhilfe gewährt, übernimmt die Staatskasse zunächst die eigenen Anwaltskosten sowie Gerichtskosten. Bitte beachten Sie, dass gegnerische Anwaltskosten nicht übernommen werden und das Gericht auch nach Abschluss des Verfahrens noch vier Jahre lang überprüfen kann, ob die Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe weggefallen sind.

Nähere Informationen sowie die erforderlichen Formulare können Sie u.a. auf www.justiz.de dort unter Formulare oder beim Rechtsanwalt erhalten.

Ihr Rechtsanwalt
Manuel Pawellek

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